Satzung
Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!
Und damit sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.
Satzungsauszug - Zweck des Vereins
Der VDKT ist die berufsständische Vereinigung der Psychosozialen Kunsttherapeuten. Zweck des Verbands ist die Weiterentwicklung, Etablierung und Anerkennung der künstlerischen Therapien zur Verbesserung der psychosozialen Betreuung, Beratung, Therapie und zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Er fördert die Forschung, Lehre und Weiterbildung im Bereich der Psychosozialen Kunsttherapie und folgt somit einer Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO): „Gesundheitsförderung unterstützt die Entwicklung von Persönlichkeit und sozialen Fähigkeiten durch Information, gesundheitsbezogene Bildung sowie die Verbesserung sozialer Kompetenzen und lebenspraktischer Fertigkeiten. Sie will dadurch den Menschen helfen, mehr Einfluss auf ihre eigene Gesundheit und ihre Lebenswelt auszuüben.“ (Ottawa 1986)
Weitere Zwecke sind:
- die berufspolitische Interessenvertretung der Verbandsmitglieder gegenüber staatlichen Behörden und gesetzgebenden Körperschaften, anderen berufsständischen Verbänden und der Öffentlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland;
- Schutz der Mitglieder vor administrative Maßnahmen gegen die Kurierfreiheit und die Monopolisierung zugunsten lediglich akademisch ausgebildeter Personenkreise;
- die Beratung der Verbandsmitglieder in berufsständischen Fragen;
- die beruflichen Belange seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit bekannt zu machen;
- sich für die Sicherung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Psychosozialen Kunsttherapeuten einzusetzen;
- Förderung der Qualifizierung der Mitglieder durch Erarbeitung verbindlicher Anforderungsprofile für Ausbildung, Vorbildung, Fortbildung, Supervision und praktischer Berufserfahrung.
- Qualifizierung und Zertifizierung der Mitglieder, nach Durchführung einer Zertifizierungsprüfung entsprechend den Kriterien und Regeln, die vom Vorstand und dem Zertifizierungsausschuß festgelegt werden;
- bei der Anwendung kunsttherapeutischer Verfahren und Methoden dafür Sorge zu tragen, dass dies entsprechend den wissenschaftlichen und ethischen Standards des Verbands geschieht;
- die Öffentlichkeit über alle mit der Berufsausübung verbundenen Fragen zu unterrichten und den Einfluss von Psychosozialen Kunsttherapeuten in allen gesellschaftlichen Einrichtungen und Gremien zu stärken.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist keiner kunsttherapeutischen Schulrichtung oder Lehre verpflichtet. Der Verband verfolgt seine Zwecke unter anderem dadurch, dass er:
öffentliche Informationsveranstaltungen durchführt;
Kongresse, Arbeitstagungen und Fachfortbildungen die der Forschung und dem Austausch von Berufserfahrungen dienen, fördert;
Verbandsmitglieder entsprechend den Kriterien und Regeln, die vom Vorstand und dem Zertifizierungsausschuss festgelegt werden zertifiziert;
die Qualifizierung der Verbandsmitglieder durch Erarbeitung verbindlicher Anforderungsprofile für Vorbildung, Ausbildung, Fortbildung, Supervision und praktische Berufserfahrung fördert;
wettbewerbsrechtlichen Schutz der Verbandsmitglieder gewährleistet, insbesondere in den Fällen, in denen die beruflichen Interessen seiner Mitglieder durch nicht ausreichend ausgebildete Personen verletzt werden;
bei der Etablierung von angemessen bezahlten Stellen für Psychosoziale Kunsttherapeuten in psychosozialen und klinischen Tätigkeitsfeldern mitwirkt;
seine Mitglieder gegen Fehlbesetzungen von kunsttherapeutischen Stellen schützt und Kontakt hält zu Arbeitgebern, Arbeitgeberverbänden, Arbeitnehmerorganisationen und den Tarifparteien.
Fachliteratur, insbesondere. Fachzeitschriften, herausgibt, bzw. betreut;
Der Verband kann eigene überregionale und /oder regionale Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen gründen und unterhalten bzw. mit Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen Kooperationen eingehen.
Aus diesem Grund hat der Verband eine Kooperationsvereinbarung mit dem IFKTP geschlossen. Als zentrales Ausbildungsorgans des Verbandes (Verbandsschule) obliegt ihm die Durchführung von beruflichen Fachfortbildungen und von Qualifizierungsmaßnahmen.
Satzungsauszug Mitgliedschaft
Der Verband hat
Ordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder
Ehrenmitglieder
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die eine kunsttherapeutische Aus- oder Weiterbildung entsprechend den Ausbildungs-standards des VDKT und eine Zertifizierung durch den VDKT nachweisen kann. Ordentliche Mitglieder mit VDKT-Zertifizierung führen die Berufsbezeichnung „Psychosozialer Kunsttherapeut (IFKTP)“. Diese ist zugunsten des zentralen Ausbildungsorgans des VDKT markenrechtlich geschützt. Sie erhalten das IFKTP-Diplom und die Befugnis, das Verbandssignet (Stempel) des VDKT zu führen und sich „zertifiziertes Mitglied im Verband Deutscher Kunsttherapeuten (VDKT)“ zu nennen. Die Zertifizierung ist ein Qualitätssiegel, das nur aufgrund entsprechender Ausbildungs-, Kenntnis- und Praxisnachweise erteilt wird. Das zertifizierte Mitglied im Verband Deutscher Kunsttherapeuten (VDKT) erbringt alle zwei Jahre einen Qualitätsnachweis entsprechend des Zertifizierungsvertrages. Ordentliche Mitglieder mit dem Status der Zertifizierung unterstellen sich der Fachaufsicht des Berufsverbandes und erteilen dem Zertifizierungsausschuß auf Verlangen berufsbezogene Auskünfte. Über die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand. Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.
Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Mitgliedschaft in der kunsttherapeutischen Ausbildung befindet bzw. eine Ausbildung entsprechend den VDKT-Standards anstrebt oder einen Abschluss erworben hat. Juristische Personen, die sich für die Forschung, Aus- und Weiterbildung der Psychosozialen Kunsttherapeuten entsprechend den Ausbildungsstandards des VDKT einsetzen, können dem Verband ebenfalls als außerordentliche Mitglieder angehören. Außerordentliche Mitglieder haben kein aktives und kein passives Wahlrecht.
Personen die sich in besonderer Weise um den Verband verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands und Beschluss der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von den Zahlungen der Mitgliedsbeiträge befreit. Ehrenmitglieder haben aktives Wahlrecht und passives Wahlrecht.